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SATZUNG
§ 1
Der Verein soll den Namen:
Wassersportverein Bille - Klabautermann
erhalten. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz " e.V. ". Der
Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein dient der Pflege des Bootssports
aller Bootsarten und - größen, der damit verbundenen geistigen und
körperlichen Ertüchtigung, der Ausbildung und Beratung.
Ehrenhaftigkeit, Sauberkeit, umweltfreundliches und faires Verhalten
werden bei der
Ausübung unseres Sports von jedem Mitglied erwartet.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren
benötigen bei der Bewerbung die schriftliche Einverständniserklärung des
Erziehungsberechtigten.
Die Bewerbung um Aufnahme in den Verein erfolgt bei einem
Vorstandsmitglied. Der Antrag muss vier Wochen durch Aushang den
Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden.
Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand in seiner
nächsten Sitzung mit
einfacher Mehrheit.
Wird von einem Vereinsmitglied Einspruch gegen einen Aufnahmeantrag
erhoben, so hat das
schriftlich oder zu Protokoll, während der vierwöchigen Aushangzeit
unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied zu erfolgen.
In solch einem Fall entscheidet die nächste ordentliche oder
außerordentliche Mitglieder -versammlung über den Antrag. Für diese
Aufnahme ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das
erste Jahr der Vereinszugehörigkeit gilt als Probejahr ( siehe § 4, Abs.
c ).
Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich um den Verein und um den
Wassersport besonders verdient gemacht hat. Über die Anerkennung als
Ehrenmitglied entscheidet die Mitglieder - versammlung auf Antrag. Eine
Dreiviertel - Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist
erforderlich.
Auf Antrag der Mehrheit einer Mitgliederversammlung ist ein vom Vorstand
abgelehnter Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung zur
Abstimmung zu stellen. In der Zwischenzeit ist der Aufnahmeantrag
auszuhängen. Für die Aufnahme dieses Bewerbers ist in ist in dieser
Mitgliederversammlung eine Zweidrittel - Mehrheit erforderlich.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode eines Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Zu b)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Zustellung der Kündigung per Post bis zum 30. September des Jahres ist
möglich.
Zu c)
Ein Mitglied wird durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen:
1) während des Probejahres nach
einmaliger ergebnisloser Anhörung durch den Vorstand, auf Grund von
Beschwerden eines oder mehrerer dem Vorstand namentlich bekannter
Vereinsmitglieder.
2) wenn Mitgliedsbeiträge oder sonstige
Gebühren trotz dreimaliger Mahnung nicht binnen vier Wochen nach Erhalt
der dritten Mahnung bezahlt werden.
3) wenn die erforderliche Arbeitsleistung
nicht oder nur ungenügend erledigt und auch die hierfür festgelegte
Gebühr nicht termingerecht entrichtet wird.
Zu d)
Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt, insbesondere wer
den Vereinsfrieden stört, das Eigentum des Vereins oder anderer
Vereinsmitglieder mißachtet.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen.
Erfolgt der Beschluss des Ausschlusses nach Anhörung trotzdem, hat das
auszuschließende
Mitglied das Recht des Einspruchs. Der Einspruch muss innerhalb einer
Woche nach Erhalt des schriftlichen Ausschlusses gegenüber einem
Vorstandsmitglied erfolgen. Dieses Einspruchsrecht steht den Mitgliedern
auch gegenüber einer Streichung aus der Mitgliederliste zu.
Dann entscheidet - aber nur, sofern kein Schiedsgericht eingerichtet ist
- die nächste Mitgliederversammlung über die Begründetheit des
Einspruchs gegen den Ausschluss bzw. gegen die Streichung aus der
Mitgliederliste. Hier ist dann eine Zweidrittel - Mehrheit erforderlich.
Nach erfolgtem Ausschluss erlöschen alle Rechte des ehemaligen
Mitgliedes an den Verein.
§ 5
Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungen
Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge
erhoben:
a) Aufnahmegebühren
b) einen Jahresbeitrag
c) Dienstleistungen in Form von Arbeitsstunden zur Verbesserung
und Instandhaltung der vom Verein verwalteten Anlage.
Die Höhe der Gebühren und Beiträge sowie die Zahl der
Dienstleistungsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt (
Gebührenordnung ).
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendgruppe
d) das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern
, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittel - Mehrheit auf zwei Jahre zu
wählen sind. Mitglieder des Schiedsgerichts können alle aktiven,
passiven und die Ehrenmitglieder werden; mindestens zwei müssen aktive
Mitglieder des Vereins sein. Das Schiedsgericht ist zuständig für die
Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse und gegen Streichung aus
der Mitgliederliste. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind
endgültig; sie ergehen mit Stimmenmehrheit.
Das Schiedsgericht kann auch als Ehrenrat zum Zwecke der Schlichtung
zusammentreten.
§ 7
Der Vorstand
DerVorstand des Vereins besteht aus fünf
Mitgliedern.
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) der Jugendwart ist für die Jugendgruppe zuständig.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der erste Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende, jeder für sich.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig. Er hat vor allen Dingen
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern.
e) Erstellung des Jahresberichtes für das Geschäftsjahr.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen
wichtigen Angelegenheiten die Zustimmung der Mitgliederversammlung
einzuholen.
§ 9
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer
Amtsperiode aus, so muss der Vorstand bis zu einer Neuwahl die Aufgaben
des ausgeschiedenen Mitglieds kommissarisch wahrnehmen.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im
allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom erstem Vorsitzendem, bei
dessen Verhinderung, vom stellvertretendem Vorsitzendem einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der erste
oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der erste oder der stellvertretende
Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu
unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
Der Jugendwart ist nur bei Beschlüssen, die einen Jugendlichen oder die
Jugendgruppe betreffen, stimmberechtigt.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive
Mitglied und der Jugendvertreter eine Stimme.
Der Vorstand des WSVBK wird durch aktive, passive, Ehrenmitglieder und
den Jugendwart gewählt.
Der Jugendwart wird von der Jugendgruppe gewählt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Festsetzung der Höhe von
Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und die Anzahl der
Dienstleistungsstunden sowie die Festsetzung der Gebühr für nicht
geleistete Arbeitsstunden und des Termins für ihre Begleichung.
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung
des Vereins.
c) Beschlussfassung über strittige Aufnahmen von Mitgliedern.
d) Beschlussfassung über Streitfälle beim Ausschluss von
Mitgliedern.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der
Vorstand seinerseits kann in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jeweils im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres statt. Sie wird vom
Vorstand einberufen. Die Einberufung wird durch den Aushang im
Vereinsgelände und durch schriftliche Benachrichtigung der
Vereinsmitglieder bekannt gegeben.
Aushangzeit: vier Wochen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von
mindestens 1/3 der gesamten Mitglieder des Vereins oder auf Beschluss
des Vorstandes statt. Aushangzeit: vier Wochen. Anträge zur Tagesordnung
müssen schriftlich oder zu Protokoll beim Vorstand spätestens zwei
Wochen vor Sitzungstermin eingereicht werden.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden geleitet. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung, für die Dauer des Wahlganges, einem
Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit
wegen ungenügender Beteiligung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen
bleiben unberücksichtigt.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Dreiviertel - Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von
Neunzehntel, erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen. die Eintragung soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die
Anzahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die
erst während der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine
Dreiviertel - Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgesetzten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 16
Verwendung von Gewinnen
Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 17
Zuwendungen
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins
erhalten.
§ 18
Anspruch auf das Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 19
Vergütung
Der Verein darf keine Personen durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 20
Handhabung des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins in Ordnung soll das
Vereinsvermögen der
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
zukommen.
Hamburg, den 16. Dezember 1986 |