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SATZUNG

§ 1

Der Verein soll den Namen:  Wassersportverein Bille - Klabautermann erhalten. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz " e.V. ". Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein dient der Pflege des Bootssports aller Bootsarten und - größen, der damit verbundenen geistigen und körperlichen Ertüchtigung, der Ausbildung und Beratung.
Ehrenhaftigkeit, Sauberkeit, umweltfreundliches und faires Verhalten werden bei der
Ausübung unseres Sports von jedem Mitglied erwartet.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen bei der Bewerbung die schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten.
Die Bewerbung um Aufnahme in den Verein erfolgt bei einem Vorstandsmitglied. Der Antrag muss vier Wochen durch Aushang den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden.
Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung mit
einfacher Mehrheit.
Wird von einem Vereinsmitglied Einspruch gegen einen Aufnahmeantrag erhoben, so hat das
schriftlich oder zu Protokoll, während der vierwöchigen Aushangzeit unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied zu erfolgen. 
In solch einem Fall entscheidet die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitglieder -versammlung über den Antrag. Für diese Aufnahme ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das erste Jahr der Vereinszugehörigkeit gilt als Probejahr ( siehe § 4, Abs. c ).
Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich um den Verein und um den Wassersport besonders verdient gemacht hat. Über die Anerkennung als Ehrenmitglied entscheidet die Mitglieder - versammlung auf Antrag. Eine Dreiviertel - Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich.
Auf Antrag der Mehrheit einer Mitgliederversammlung ist ein vom Vorstand abgelehnter Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen. In der Zwischenzeit ist der Aufnahmeantrag auszuhängen. Für die Aufnahme dieses Bewerbers ist in ist in dieser Mitgliederversammlung eine Zweidrittel - Mehrheit erforderlich.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode eines Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Zu b)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zustellung der Kündigung per Post bis zum 30. September des Jahres ist möglich.

Zu c)
Ein Mitglied wird durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen:

1) während des Probejahres nach einmaliger ergebnisloser Anhörung durch den Vorstand, auf Grund von Beschwerden eines oder mehrerer dem Vorstand namentlich bekannter Vereinsmitglieder.

2) wenn Mitgliedsbeiträge oder sonstige Gebühren trotz dreimaliger Mahnung nicht binnen vier Wochen nach Erhalt der dritten Mahnung bezahlt werden.

3) wenn die erforderliche Arbeitsleistung nicht oder nur ungenügend erledigt und auch die hierfür festgelegte Gebühr nicht termingerecht entrichtet wird.

Zu d)
Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt, insbesondere wer den Vereinsfrieden stört, das Eigentum des Vereins oder anderer Vereinsmitglieder mißachtet.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen.
Erfolgt der Beschluss des Ausschlusses nach Anhörung trotzdem, hat das auszuschließende
Mitglied das Recht des Einspruchs. Der Einspruch muss innerhalb einer Woche nach Erhalt des schriftlichen Ausschlusses gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen. Dieses Einspruchsrecht steht den Mitgliedern auch gegenüber einer Streichung aus der Mitgliederliste zu.
Dann entscheidet - aber nur, sofern kein Schiedsgericht eingerichtet ist - die nächste Mitgliederversammlung über die Begründetheit des Einspruchs gegen den Ausschluss bzw. gegen die Streichung aus der Mitgliederliste. Hier ist dann eine Zweidrittel - Mehrheit erforderlich.
Nach erfolgtem Ausschluss erlöschen alle Rechte des ehemaligen Mitgliedes an den Verein.

§ 5
Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungen

Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben:

a) Aufnahmegebühren
b) einen Jahresbeitrag
c) Dienstleistungen in Form von Arbeitsstunden zur Verbesserung und Instandhaltung der vom Verein verwalteten Anlage.
Die Höhe der Gebühren und Beiträge sowie die Zahl der Dienstleistungsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt ( Gebührenordnung ).

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Jugendgruppe
d) das Schiedsgericht
 

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern , die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel - Mehrheit auf zwei Jahre zu wählen sind. Mitglieder des Schiedsgerichts können alle aktiven, passiven und die Ehrenmitglieder werden; mindestens zwei müssen aktive Mitglieder des Vereins sein. Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse und gegen Streichung aus der Mitgliederliste. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig; sie ergehen mit Stimmenmehrheit.
Das Schiedsgericht kann auch als Ehrenrat zum Zwecke der Schlichtung zusammentreten.

§ 7
Der Vorstand

DerVorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern.

a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) der Jugendwart ist für die Jugendgruppe zuständig.

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder für sich.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allen Dingen
folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Erstellung des Jahresberichtes für das Geschäftsjahr.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 9
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so muss der Vorstand bis zu einer Neuwahl die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds kommissarisch wahrnehmen.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom erstem Vorsitzendem, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretendem Vorsitzendem einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste
oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der erste oder der stellvertretende Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Jugendwart ist nur bei Beschlüssen, die einen Jugendlichen oder die Jugendgruppe betreffen, stimmberechtigt.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied und der Jugendvertreter eine Stimme.
Der Vorstand des WSVBK wird durch aktive, passive, Ehrenmitglieder und den Jugendwart gewählt.
Der Jugendwart wird von der Jugendgruppe gewählt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und die Anzahl der Dienstleistungsstunden sowie die Festsetzung der Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden und des Termins für ihre Begleichung.
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
c) Beschlussfassung über strittige Aufnahmen von Mitgliedern.
d) Beschlussfassung über Streitfälle beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand seinerseits kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung wird durch den Aushang im Vereinsgelände und durch schriftliche Benachrichtigung der Vereinsmitglieder bekannt gegeben.
Aushangzeit: vier Wochen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von mindestens 1/3 der gesamten Mitglieder des Vereins oder auf Beschluss des Vorstandes statt. Aushangzeit: vier Wochen. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich oder zu Protokoll beim Vorstand spätestens  zwei Wochen vor Sitzungstermin eingereicht werden.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung, für die Dauer des Wahlganges, einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wegen ungenügender Beteiligung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Dreiviertel - Mehrheit der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von Neunzehntel, erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. die Eintragung soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Dreiviertel - Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 16
Verwendung von Gewinnen

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 17
Zuwendungen

Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins
erhalten.

§ 18
Anspruch auf das Vereinsvermögen

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 19
Vergütung

Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 20
Handhabung des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins in Ordnung soll das Vereinsvermögen der
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger

zukommen.

Hamburg, den 16. Dezember 1986


Copyright © 2003, Wassersportverein Bille Klabautermann e. V.,  22113 Hamburg, Kolumbusstr. 22,  30 April 2008
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